Satzung des Clubs „Shotevent – Club der Schießbürger“

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 24.09.2014

§ 1: Name und Sitz

Der Club führt den Namen: Shotevent – Club der Schießbürger
Er wird Mitglied als Gruppe im Landesverband 1 des BDS Berlin, der wiederum Mitglied im
BDS 1975 e.V. ist. Der Club erkennt die Satzungen dieser beiden Institutionen an.

 

§ 2: Zweck

1.) Der Club bezweckt die Förderung Schießsports in seiner Region
2.) Der Club ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaffliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.

 

3.) Diese Ziele werden erreicht durch:

1.) Pflege des Schießsports
2.) Durchführung von Clubmeisterschaften
3.) Durchführung von Pokalschießen
4.) Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen
5.) Heranführung von Bürgerinnen und Bürgern an den Schießsport
6.) Aufklärung der Öffentlichkeit über den Großkaliber – und IPSC-Schießsport

§ 3: Geschäfts- und Sportjahr

Das Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Es gibt aktive und passive Mitglieder sowie Fördermitglieder. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist den Vorsitzenden zu richten. Dieser entscheidet innerhalb von 4 Wochen über den Aufnahmeantrag. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese Beschwerde ist schriftlich bis spätestens 4 Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung an die Mitgliederversammlung zu richten, die endgültig entscheidet. Wahlrecht haben nur Gründungsmitglieder.

§ 5: Rechte und Pflichten

1.) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Clubs, des Landes- und Bundesverbandes zu wahren.
2.) Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihren Jahresbeitrag nach Rechungslegung zu zahlen.
3.) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sofern ihnen dies möglich ist, an den sportlichen Veranstaltungen des Clubs und des Landesverbandes teilzunehmen.
5.) Kein Mitglied hat Anspruch auf das Clubvermögen.

§ 6: Verlust der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
2.) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, die sich aus der Clubzugehörigkeit ergeben. Erstattungsansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.
3.)Der Austritt ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres bis spätestens zum 15.11. des betreffenden Jahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erklären.
4.) Ein Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied wiederholt oder schwer gegen die Ordnungen, Interessen oder Ziele des Clubs, die schießsportlichen Regeln des Landesverbandes oder des BDS verstößt oder es seinen Beitrag nicht zahlt. Über einen Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Macht er hiervon trotz schriftlicher Aufforderung keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör erfolgen. Gegen eine Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Ausschluß eines Gründungsmitgliedes muß eine Gründungsmitgliederversammlung einstimmig zustimmen.

§ 7: Cluborgane

Die Organe des Clubs sind:
I.) Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie setzt sich aus allen Gründungsmitgliedern zusammen. Sie ist zuständig für:

1.) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
2.) Wahlen und Entlastungen des Vorstandes
3.) Wahl von Landesdelegierten
4.) Festsetzung von Beitrag und Aufhahmegebühr
5.) Satzungsänderungen
6.) An – und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung
7.) Auflösung des Clubs
Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung einberufen und vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Die Einladungsfrist beträgt 30 Tage. Entscheidend für den Fristbeginn der Einladung ist der E-Mail Versand. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied schriftlich eingereicht werden oder per Dringlichkeit auf der Mitgliederversammlung gestellt werden. In diesem Fall muß dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 aktive Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Clubs erfordert oder 30% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck oder Grund verlangen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.

II. Gründungsmitgliederversammlung
Der Ausschluß eines Gründungsmitgliedes kann nur erfolgen, wenn die
Gründungsmitgliederversammlung dem einstimmig zustimmt.

III.) Vorstand
Dem Vorstand gehören an: 1.) Der Vorsitzende 2.) Stellvertreter des Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertrende Vorsitzende und der Kassierer. Zur rechtlichen Vertretung genügt entweder der Vorsitzende oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam. Diese dürfen jedoch im Innenverhältnis ihre Vertretungsbefugnis gegen den Willen des Vorsitzenden ausüben. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich. Wahlen sind getrennt durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Vorstandssitzungen sind in jedem Quartal durchzuführen und vom Vorsitzenden zu leiten. Bei dessen Verhinderung ist ein Versammlungsleiter zu bestimmen. Ein Protokoll ist zu führen. Das Clubvermögen ist vom Vorstand zu verwalten. Für ordnungsgemäße Buchführung und Vermögensverwaltung ist Sorge zu tragen.

§ 8: Anerkenntnis der Landesverbands – und BDS Satzung

Der Club erkennt die Satzung des LV 1 und des BDS in seiner jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich an. Dies ist durch Satzungsänderung nicht veränderbar, solange der Club Mitglied im LV 1 ist.

§ 9: Ehrenamtlichkeit

Sämtliche Vorstandsmitglieder des Clubs üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Clubs entstehenden Kosten werden in der vom Vorstand festgelegten Höhe ersetzt. Für besonders beanspruchte Mitglieder kann der Vorstand Aufwandsentschädigungen beschliessen. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besonders bevorzugt werden.

§ 10: Wahlen und Abstimmungen

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 5 ihrer Mitglieder beschlußfähig. Ist bei der Mitgliederversammlung keine Beschlußfähigkeit gegeben, so ist binnen 21 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlußfähig ist. Grundsätzlich, sofern es in der Satzung nicht anders festgelegt ist, entscheidet die einfache Mehrheit, wobei ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, daß ein Antrag auf geheime Wahl vorliegt. In diesem Falle wird die Wahl geheim durchgeführt. Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen ist anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11:Auflösung

Im Falle einer Clubsauflösung ist das gesamte Clubvermögen dem BDS LV1 zur Verfügung zu stellen mit der Maßgabe, es für die Förderung des Schießsportes in der Region des Clubs einzusetzen.